Zum Thema Landeswassergesetz

Der Arbeitskreis LWG (Landeswassergesetz) der Initiative Trinkwasser hat ein Schreiben erstellt, das an die heimischen Landsespolitiker geschickt werden soll:

Sehr geehrter/sehr geehrte …,
die Initiative Trinkwasser e.V. (IT) richtet den Fokus auf die geplante Novellierung unseres Landeswassergesetzes (LWG). Der mit Beschluss des NRW-Landeskabinetts vom 23.06.15 eingebrachte Gesetzesentwurf zur Novellierung des Landeswassergesetztes sieht unter § 35 das generelle Verbot von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten vor.

Viele der für die Versorgung der hiesigen Bevölkerung mit Trinkwasser wichtigen Quellen liegen in unmittelbarer Nähe zu aktiven Steinbrüchen. Hier besteht unsere berechtigte Sorge und auch die akute Gefahr, dass durch Sprengungen, Abgrabungen, Havarien oder sonstige Vorgänge in den Steinbrüchen die entsprechenden Quellen versiegen oder dass das Wasser der Quellen so in seiner Qualität beeinträchtigt wird, dass es, wenn überhaupt, nur noch durch aufwändige Aufbereitung als Trinkwasser genutzt werden kann. Seitens der hiesigen Steinindustrie werden unseres Erachtens all diese Sorgen und Gefahren nicht wirklich ernst genommen, auch wen natürlich öffentlich immer wieder gebetsmühlenartig genau das Gegenteil betont wird. Unserer Meinung nach zählen für die hiesige Steinindustrie primär die wirtschaftlichen Interessen und damit steht der Trinkwasserschutz leider meistens hinten an.

Hier ist der Gesetzgeber gefragt, eindeutige Vorgaben zu machen bzw. eindeutige Prioritäten zu setzen.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich die Novellierung des Landeswassergesetzes, insbesondere die Vorgaben und Regelungen des neuen
§ 35 LWG (Wasserschutzgebiete), aber auch die des neuen § 37 LWG (Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung) sowie des § 38 LWG (Daseinsfürsorge und Wasserversorgungskonzept).
Im „Warsteiner Kalkmassiv“ ist durch unzulängliche Formulierungen in der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung ein ausreichender Schutz für das Grundwasser nicht gewährleistet. Die Verordnung untersagt zwar das dauerhafte Freilegen von Grundwasser. Über diesen Passus wird z.Zt. aber zwischen den Lörmecke-Wasserwerken und der Warsteiner Steinindustrie gerichtlich gestritten. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „dauerhaft“ entwickelte sich im Raum Warstein/Rüthen eine Genehmigungspraxis für Abgrabungen im Grundwasserschwankungsbereich auf Basis einer 75%-Perzentil-Marke. Die Wahl des 75%-Perzentils billigt das tage- bis wochenlange Freilegen des Grundwasserkörpers als offene Wasserflächen im Tagebau. Nach den anerkannten Regeln der Technik für Wasserschutzgebiete ist das nicht zeitgemäß. In diesem Zusammenhang schreibt Dr.-Ing. Hermann Meyer, Sachverständiger für Siedlungswasserwirtschaft, in einer gutachterlichen Stellungnahme: „Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet.“

Die IT schließt sich deshalb der aktuellen Stellungnahme unserer Bürgermeister der Städte Warstein und Rüthen zur Novellierung des LWG vollumfänglich an: „Der Gesetzesentwurf darf nicht durch Lobbyismus verwässert werden“. In der Begründung des Referentenentwurfes sollte neben Wülfrath und dem Briloner Massenkalk auch ausdrücklich der Raum Warstein/Rüthen aufgenommen werden. Wir bitten Sie um bejahende Abstimmung dieses Gesetzesentwurfes in der ursprünglichen Fassung.

Mit freundlichem Gruß und Dank

Für den Arbeitskreis LWG der Initiative Trinkwasser e.V.: Alfons Knop u. a.
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  • Das Landeswassergesetz – Synopse (Download)
  • Schreiben der Bürgermeister der Städte Warstein und Rüthen, Peter Weiken und Manfred Gödde (Download)